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Satzung

 
 

Home of Yoga e.V.


Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Home of Yoga“. Er wird in das Vereinsregister (Amtsgericht Lübeck) eingetragen; nach seiner Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

Der Sitz des Vereins ist die Stadt Ahrensburg.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar volksbildnerische, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

(1)     Errichtung von Zentren, in den Yoga gelehrt wird

(2)     Errichtung von Yoga Seminarhäusern

(3)     Durchführung von Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, Veranstaltungen und Vorträgen, in denen die verschiedensten Aspekte des Yoga gelehrt werden, sowohl im In- wie auch im Ausland

(4)     Durchführung von Yogalehrer-Ausbildungen und Weiterbildungsveranstaltungen für Yogalehrer

(5)     Durchführung von Forschungsarbeiten, die sich mit der Wirkung der Yoga-Übungen beschäftigen

(6)     Einladung von Gast-Yogalehrern und Yogameistern aus dem In- und Ausland

(7)     Organisierung von Yoga-Kongressen

(8)     Verbreitung von Schriften und Veröffentlichungen über Yoga

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

(1)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(2)     Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 5 Finanzierung

(1)     Die Mittel Zur Erbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch

-          Mitgliedsbeiträge

-          Spenden und andere Zuwendungen

-          Kostenbeiträge für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen

(2)     Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Das Nähere regelt die Beitragsordnung des Vereins.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

Ordentlichen Mitgliedern, ordentliches Mitglied kann jede natürliche volljährige Person werden. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

Fördermitgliedern steht in der Mitgliederversammlung ein Anwesenheitsrecht zu. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Die Fördermitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

Ehrenmitgliedern steht in der Mitgliederversammlung ein Anwesenheitsrecht zu. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.

Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich an den Vorstand einzureichen.

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist jeweils nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Erklärungsfrist von mindestens einem Monat zulässig. Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich zu erklären.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

§ 9 Pflichten und Rechten des Vorstandes

(1)     Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich.

(2)     Die Vertretung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) oder den /die stellvertretende(n) Vorsitzenden zusammen mit einem zusammen weiteren Vorstandsmitglied.

(3)     Dem Vorstand obliegt:

-          die Verwaltung des Vereinsvermögens

-          die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind

-          die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(4)     Bei der Führung der Geschäfte hat der Vorsand § 63 der Abgabenordnung zu beachten.

(5)     Der Vorsand ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw.  bei seiner/ihrer Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 10 Berufung und Abhaltung der Mitgliederversammlung

(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie beschließt über den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorstands.

(2)     Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25 v. H. der Mitglieder das unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

(3)     Der Vorsand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Anträge können bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand schriftlich eingebracht werden.

(4)     Eine schriftliche Abstimmung ohne Abhaltung einer Versammlung ist dann zulässig, wenn sich jeweils 75 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlicher Stimmabgabe einverstanden erklären.

(5)     Es entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, deren Eintritt in den Verein mehr als 12 Monate zur Zeit der Stimmabgabe zurückliegt.

(6)     Die nicht erschienenen Mitglieder können sich mittels schriftlichter Vollmacht in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder im Stimmrecht vertreten lassen. Ein Mitglied kann maximal drei andere Mitglieder vertreten.

(7)     Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen.

(8)     Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins können nur getroffen werden, wenn

              die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung beschließen soll, diesen Antrag enthält

              mindestens 50 v.H: der Mitglieder anwesend sind oder sich vertreten lassen

              90 v.H. der anwesenden und vertretenden Mitglieder zustimmen falls bei der Mitglieder-versammlung nicht genügend Mitglieder anwesend sind, kann innerhalb von mindestens zwei, maximal acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 90 v.H. beschließen.

(9)     Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzende/n oder einem/einer Stellvertreter(in) geleitet.

(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 11 Rechnungswesen

(1)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)     Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse und hat für ordnungemäße Buchführung zu sorgen.

 

§ 12 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks oder bei behördlicher Aufhebung fällt das gesamte Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, mit der Maßgabe, das Vermögen nach Möglichkeit im Sinne des § 2 der Satzung, und sofern dies nicht möglich ist, für Zwecke der Volksbildung oder der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden.

 

 Ahrensburg, den 5.10.2009









 










 

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